Böller und Feuerwerk in der Anlage
- Redaktion Gartenzeitung

- 25. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Immer wieder wird an den Vorstand die Frage herangetragen, ob das Abbrennen von Böllern oder Feuerwerk in unserer Kleingartenanlage – insbesondere zu Silvester – zulässig sei. Der Vorstand stellt hierzu die verbindliche Rechtslage klar.
Böller und Feuerwerk sind in der Kleingartenanlage grundsätzlich verboten.
Dieses Verbot ergibt sich nicht aus einer einzelnen Meinung oder einem „gefühlten Verbot“, sondern aus mehreren verbindlichen Regelwerken, die für alle Mitglieder gleichermaßen gelten.
1. Bindung an Satzung und Gartenordnung
Mit dem Eintritt in den Verein haben sich alle Mitglieder ausdrücklich verpflichtet, die Satzung, die Gartenordnung sowie alle gefassten Beschlüsse einzuhalten. Diese Regelwerke regeln die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen und verpflichten zu einem rücksichtsvollen, sicheren und ordnungsgemäßen Verhalten.
Das Abbrennen von Feuerwerk und Böllern stellt keine kleingärtnerische Nutzung dar. Es ist mit dem Ruhe- und Erholungszweck der Anlage unvereinbar und birgt erhebliche Risiken für Personen, Lauben, Hecken und Nachbarparzellen.
2. Brandschutz und Gefahrenabwehr
Unsere Anlage ist dicht bebaut und weist zahlreiche brandgefährdete Strukturen auf. Funkenflug und Fehlzündungen können bereits bei kleinen pyrotechnischen Gegenständen Brände verursachen. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Gefahren von der Anlage und den Mitgliedern abzuwenden.
3. Denkmalschutz – zwingendes Recht
Die Gartenanlage steht seit 1996 unter Denkmalschutz. Nach dem Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt sind alle Handlungen unzulässig, die geeignet sind, ein Denkmal zu beschädigen oder zu gefährden. Dies betrifft ausdrücklich auch das Gesamtbild der Anlage, historische Lauben, Wege, Hecken und Bepflanzungen.
Feuerwerk und Böller sind mit diesen Schutzpflichten nicht vereinbar und dürfen daher nicht genehmigt oder geduldet werden.
4. Haftung bei Verstößen
Wer dennoch Böller oder Feuerwerk zündet, handelt auf eigenes Risiko. Für Schäden, Folgekosten oder behördliche Maßnahmen haftet der Verursacher persönlich. Versicherungsschutz besteht in solchen Fällen regelmäßig nicht. Der Verein ist berechtigt, entstandene Kosten vollständig weiterzugeben.
5. Keine Ausnahmen
Das Verbot gilt ausnahmslos, auch zu Silvester oder bei privaten Feiern. Öffentliche Feuerwerksregelungen ändern nichts daran, dass der Verein im Rahmen seines Hausrechts und der gesetzlichen Vorgaben strengere Regelungen treffen und durchsetzen muss.
Appell des Vorstands
Der Vorstand bittet alle Mitglieder, diese Regelungen zu respektieren und ihren Beitrag zu einem sicheren, ruhigen und verantwortungsvollen Miteinander zu leisten. Wer auf Feuerwerk nicht verzichten möchte, nutzt bitte die dafür vorgesehenen öffentlichen Bereiche außerhalb der Kleingartenanlage.
Der Vorstand




