Vorstandsarbeit im Kleingärtnerverein. Teil 2.
- Redaktion Gartenzeitung

- 12. Jan.
- 4 Min. Lesezeit
Das Amt des Fachberaters – Durchsetzung der Gartenordnung, fachliche Betreuung und rechtliche Absicherung des Vereins
Das Amt des Fachberaters gehört zu den zentralen, zugleich aber häufig missverstandenen Funktionen innerhalb eines Kleingärtnervereins. In der öffentlichen Wahrnehmung wird es nicht selten auf gärtnerische Hinweise oder punktuelle Kontrollen reduziert. Tatsächlich handelt es sich um ein Amt mit erheblicher fachlicher, rechtlicher und organisatorischer Bedeutung. In einem Verein wie dem Kleingärtnerverein „Heimstättengartengebiet I“ e. V., der zudem eine denkmalgeschützte Anlage verwaltet, ist der Fachberater eine Schlüsselstelle zwischen Gartenpraxis, Recht, Verband, Verwaltung und nachhaltiger Vereinsentwicklung.
Der Fachberater ist vollwertiges Mitglied des Vorstands und damit Organwalter des Vereins. Er handelt nicht beratend im privaten Sinn, sondern vollziehend im Rahmen der Vereinsautonomie, der dem Verein übertragenen Verwaltungsvollmacht und der geltenden Rechtsordnung. Seine Tätigkeit entfaltet rechtliche Wirkung, weil sie die fachliche Grundlage für Entscheidungen des Vorstands bildet – von Hinweisen und Fristsetzungen über Auflagen bis hin zu pacht- und vereinsrechtlich relevanten Maßnahmen.
Gartenordnung und Verband – verbindlicher Rahmen der Fachberatertätigkeit
Die Gartenordnung wird durch den zuständigen Verband festgelegt und ist für alle angeschlossenen Vereine verbindlich. Sie konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes und stellt sicher, dass die kleingärtnerische Nutzung einheitlich, rechtssicher und gleichbehandelnd erfolgt.
Für den Fachberater bedeutet dies eine klare Zuständigkeit:Er hat nicht über den Inhalt der Gartenordnung zu entscheiden, sondern deren Einhaltung im Verein fachlich zu überwachen und durchzusetzen. Eigene Auslegungen nach persönlichem Ermessen oder eine abweichende Duldungspraxis sind unzulässig. Sie gefährden die Gleichbehandlung der Pächter und setzen den Verein rechtlichen Risiken aus.
Die Durchsetzung der Gartenordnung erfolgt dabei nicht im Auftrag des Verbandes, sondern durch den Verein selbst, vertreten durch seinen Vorstand. Der Fachberater wirkt hierbei als fachliche Instanz, die dem Vorstand belastbare, dokumentierte Bewertungen zur Verfügung stellt.
Fachliche Bewertung statt bloßer Kontrolle
Die Tätigkeit des Fachberaters erschöpft sich nicht im Feststellen von Abweichungen. Er muss beurteilen, ob ein konkreter Zustand gegen die Gartenordnung verstößt, ob eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, ob Bestandsschutz greifen kann oder ob eine Duldung rechtlich ausgeschlossen ist.
Gerade im Kleingartenrecht gilt: Eine langjährige Hinnahme eines Zustands begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Fortbestand. Der Fachberater muss diese Zusammenhänge erkennen, fachlich einordnen und dem Vorstand entsprechend zuarbeiten. Damit schützt er nicht nur die Ordnung der Anlage, sondern auch die Rechtsposition des Vereins gegenüber Mitgliedern, Verband und Behörden.
Dokumentation, EDV und Bildmaterial
Die Durchsetzung der Gartenordnung setzt eine nachvollziehbare und belastbare Dokumentation voraus. Feststellungen müssen konkret, überprüfbar und zeitlich einordenbar sein. Der Fachberater arbeitet daher zwingend mit digitalen Ablagesystemen, vereinsinternen Datenbanken und strukturierten Vorgängen.
Fotos dienen der Beweissicherung und müssen sachlich, datenschutzkonform und zweckgebunden erstellt und gespeichert werden. Der Fachberater benötigt deshalb Kenntnisse im Umgang mit EDV, grundlegender Bildbearbeitung (z. B. Zuschneiden oder Anonymisieren) sowie im Datenschutzrecht. Informelle Notizen oder private Datensammlungen genügen diesen Anforderungen nicht.
Fachliche Betreuung neuer und bestehender Pächter
Die Durchsetzung der Gartenordnung ist keine rein repressive Aufgabe. Sie setzt voraus, dass Pächter wissen, was von ihnen erwartet wird und wie kleingärtnerische Nutzung fachlich korrekt umzusetzen ist. Ein wesentlicher Aufgabenbereich des Fachberaters ist daher die fachliche Betreuung der Pächter, insbesondere der neuen Pächter.
Neue Pächter übernehmen häufig Gärten mit gewachsenen Strukturen, Altbeständen oder baulichen Anlagen, deren rechtlicher Status für sie nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Der Fachberater wirkt hier als erste fachliche Anlaufstelle, um frühzeitig Orientierung zu geben und Fehlentwicklungen zu vermeiden, die später nur mit erheblichem Konfliktpotenzial korrigiert werden könnten.
Auch bestehende Pächter benötigen fachliche Begleitung, etwa bei geplanten Veränderungen, Nutzungsumstellungen oder bei Unsicherheiten. Die Beratung ersetzt keine Genehmigung und schafft keine Sonderrechte. Sie dient der präventiven Sicherstellung regelkonformer Nutzung.
Zusammenarbeit mit den Angeboten des Verbandes
Die fachliche Betreuung erfolgt nicht isoliert, sondern in enger Verzahnung mit den Beratungs- und Schulungsangeboten des Verbandes. Der Fachberater verweist gezielt auf Informationsmaterial, Schulungen oder Fachangebote und ordnet diese in den konkreten Kontext der Anlage ein.
Damit wird verhindert, dass allgemeine Empfehlungen unreflektiert übernommen werden, obwohl sie aufgrund von Denkmalschutz, Infrastruktur oder besonderer Anlagenstruktur nur eingeschränkt anwendbar sind. Die Zusammenarbeit mit dem Verband stärkt die fachliche Einheitlichkeit und erhöht die Akzeptanz der Gartenordnung bei den Pächtern.
Leerstand und Infrastruktur als fachliche Aufgabe
Leerstehende Parzellen sind kein neutraler Zustand. Verwilderung, baulicher Verfall oder ungesicherte Lauben stellen Risiken dar und können in einer denkmalgeschützten Anlage auch öffentlich-rechtliche Folgen haben. Der Fachberater hat hier eine frühzeitige Beobachtungs- und Bewertungsfunktion.
Er beurteilt, ob ein Zustand noch vorübergehend ist oder ob fachlicher Handlungsbedarf besteht, und dokumentiert dies als Grundlage für Vorstandsentscheidungen. Kündigungen oder Maßnahmen trifft nicht der Fachberater selbst, sondern der Vorstand auf Basis seiner fachlichen Bewertung.
Auch die Infrastruktur der Anlage – Wege, Einfriedungen, gemeinschaftliche Flächen – fällt in den fachlichen Blick des Fachberaters. Er erkennt Mängel, ordnet sie fachlich ein und weist auf rechtliche oder denkmalschutzrelevante Aspekte hin.
Denkmalschutz als zusätzlicher Maßstab
In einer denkmalgeschützten Anlage ist die Gartenordnung stets im Zusammenhang mit dem Denkmalschutzrecht auszulegen. Veränderungen, die andernorts zulässig wären, können hier genehmigungspflichtig oder unzulässig sein. Der Fachberater muss diese Zusammenhänge erkennen und den Vorstand frühzeitig informieren. Unterlassene Hinweise können den Verein insgesamt in Konflikt mit den Denkmalbehörden bringen.
Haftung und persönliche Verantwortung
Der Fachberater haftet nicht für jede fachliche Meinungsverschiedenheit, wohl aber für pflichtwidriges Unterlassen, sachlich falsche Bewertungen oder fehlende Dokumentation. Persönliche Nähe, Sympathien oder der Wunsch nach Konfliktvermeidung dürfen die fachliche Bewertung nicht beeinflussen. Der Fachberater schützt nicht Einzelinteressen, sondern die Rechts- und Bestandssicherheit des gesamten Vereins.
Schlussbetrachtung
Das Amt des Fachberaters ist kein Nebenressort, sondern ein zentrales Element moderner Vorstandsarbeit. Es verbindet Gartenpraxis mit Recht, EDV-Kompetenz, Beratung, Dokumentation und Verantwortung. Ohne fundierte fachliche Arbeit des Fachberaters ist rechtssichere und nachhaltige Vereinsführung kaum möglich.
Derzeitiger Amtsinhaber
Das Amt des Fachberaters wird derzeit von Henry Bergmann wahrgenommen.Er ist Ansprechpartner für Fragen zur Durchsetzung der Gartenordnung, zur kleingärtnerischen Nutzung, zur fachlichen Betreuung der Pächter, zu Leerstand, Infrastruktur sowie zu genehmigungsrelevanten Veränderungen in der Anlage.
Kontakt:henry.bergmann@hgg1.de
Quellen
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 21–79, § 26
Gartenordnung der Kleingartenverbände (Rahmen- und Musterordnungen)
Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (Vereinsautonomie)
Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) / BDSG
einschlägige Rechtsprechung von BGH, BVerfG und Verwaltungsgerichten


