Vorstandsarbeit im Kleingärtnerverein. Teil1.
- Redaktion Gartenzeitung

- 11. Jan.
- 4 Min. Lesezeit
Vereinsautonomie, Verantwortung und fachliche Anforderungen . Eine Einordnung vor der Vorstellung der Ämter
Der Vorstand eines Kleingärtnervereins ist kein loses Organisationsteam und kein reines Ehrenamtsgremium im umgangssprachlichen Sinn. Er ist Organ eines eingetragenen Vereins und handelt mit rechtlicher Wirkung nach innen und nach außen. Diese Feststellung ist der Schlüssel zum Verständnis aller folgenden Artikel dieser Reihe. Wer sie nicht verinnerlicht, wird Vorstandsarbeit zwangsläufig unterschätzen – in ihrer Tragweite, in ihren Anforderungen und in ihren Konsequenzen.
Der Kleingärtnerverein „Heimstättengartengebiet I“ e. V. ist ein rechtlich selbstständiger Verein mit eigener Satzung, eigener Mitgliedschaft, eigener Willensbildung und eigener Verantwortung. Diese Vereinsautonomie ist kein freiwillig gewährtes Privileg, sondern ein vom Vereinsrecht geschützter Grundsatz. Der Verein entscheidet seine inneren Angelegenheiten selbst, durch seine Mitgliederversammlung und durch seinen gewählten Vorstand. Daran ändert auch die Einbindung in die Kleingartenorganisation nichts.

Vorstand als Organ – kollektive Verantwortung statt Einzelmacht
Der Vorstand handelt als kollegiales Organ. Es gibt keine hierarchische Befehlskette und kein Weisungsrecht eines Vorstandsmitglieds gegenüber einem anderen. Auch der Vorsitzende ist kein „Chef“, sondern Koordinator, Vertreter und organisatorischer Mittelpunkt – mit einer Stimme wie jedes andere Vorstandsmitglied auch. Entscheidungen entstehen durch Beratung und Beschlussfassung, nicht durch persönliche Autorität.
Gleichzeitig bedeutet Kollegialität nicht Verantwortungslosigkeit. Jedes Vorstandsmitglied ist Organwalter. Es trägt Mitverantwortung für das Handeln des gesamten Vorstands. Wer glaubt, sich auf sein „eigenes Ressort“ zurückziehen zu können, verkennt die Rechtslage. Beschlüsse, die gemeinsam gefasst werden, binden alle – ebenso wie Unterlassungen, wenn pflichtwidrig nicht gehandelt wird.
Rechtlicher Rahmen: kein Spielraum für Gewohnheit oder Bauchgefühl
Die Vorstandsarbeit bewegt sich in einem dichten rechtlichen Rahmen. Maßgeblich sind insbesondere das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, das Bundeskleingartengesetz, die Satzung und Gartenordnung des Vereins sowie öffentlich-rechtliche Vorgaben, allen voran der Denkmalschutz. Diese Normen stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern greifen ineinander. Entscheidungen müssen daher rechtlich konsistent sein, nicht nur praktisch sinnvoll.
Gerade in einem denkmalgeschützten Kleingartenensemble führt dies zu erhöhten Anforderungen. Maßnahmen, die andernorts vielleicht als bloße Gartengestaltung gelten würden, können hier genehmigungspflichtig oder unzulässig sein. Wer diese Zusammenhänge nicht kennt oder ignoriert, handelt nicht „unkompliziert“, sondern pflichtwidrig.
Verband und Verein – Zusammenarbeit ohne Unterordnung
Ein weiterer zentraler Punkt, der häufig missverstanden wird, ist das Verhältnis zwischen Verein und Verband. Der Verein ist Teil der Kleingartenorganisation und arbeitet eng mit dem zuständigen Stadt- oder Kreisverband zusammen. Diese Zusammenarbeit ist notwendig und sinnvoll – sie hebt jedoch die Vereinsautonomie nicht auf.
Der Verband ist keine Weisungsbehörde. Er kann dem Vorstand eines selbstständigen Vereins keine Einzelentscheidungen vorschreiben und keine vereinsinternen Beschlüsse ersetzen. Seine Rolle liegt in der Koordination, in der Interessenvertretung gegenüber Kommune und Grundstückseigentümern, in der Bereitstellung von Rahmenvorgaben, Mustern und fachlicher Unterstützung.
In vielen Fällen ist der Verband selbst Zwischenpächter der Flächen und überträgt dem Verein durch vertragliche Regelungen oder Vollmachten die laufende Verwaltung der Anlage. Diese Verwaltungsvollmacht berechtigt den Verein, im eigenen Namen zu handeln – sie macht ihn jedoch nicht zu einem untergeordneten Verwaltungsarm des Verbandes. Der Vorstand bleibt verantwortlich für die rechtmäßige Ausübung dieser Vollmacht und für die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder.
Wo die Verwaltungsvollmacht endet, beginnt nicht das Weisungsrecht des Verbandes, sondern die Abstimmungspflicht. Professionelle Vorstandsarbeit zeigt sich gerade darin, diese Grenze sicher zu erkennen und zu beachten.
Verwaltung bedeutet Wissen – nicht Improvisation
Vorstandsarbeit ist Verwaltungsarbeit. Verwaltung setzt Wissen voraus. Wer Verwaltungsvollmacht ausübt, muss wissen, was er darf, was er muss und was er zu unterlassen hat. Diese Kenntnisse lassen sich nicht vollständig „on the job“ erwerben, sondern müssen in wesentlichen Teilen vorhanden sein, bevor Verantwortung übernommen wird.
Dazu gehören fundierte Kenntnisse im Vereins- und Kleingartenrecht ebenso wie die Fähigkeit, rechtliche Texte zu lesen, einzuordnen und anzuwenden. Hinzu kommen organisatorische und technische Anforderungen: Vorstandsarbeit ist heute ohne EDV nicht möglich. Dokumentation, Datenbanken, digitale Ablagen, E-Mail-Kommunikation und der datenschutzkonforme Umgang mit personenbezogenen Informationen sind integraler Bestandteil der Tätigkeit.
Auch Bildmaterial, Pressearbeit und Außendarstellung gehören zur Realität moderner Vereinsarbeit. Wer Fotos erstellt, veröffentlicht oder weitergibt, bewegt sich im Urheber- und Datenschutzrecht. Fehler in diesem Bereich sind keine Bagatellen, sondern können rechtliche Folgen haben.
Zusätzliche Rechtskreise: Vereinsheim, Steuern und Haftung
In unserem Verein kommt ein weiterer Aufgabenbereich hinzu: das Vereinsheim. Mit dessen Betrieb betreten Vorstand und verantwortliche Amtsträger zusätzliche Rechtskreise. Dazu zählen Haftungsfragen, Fragen des Steuerrechts, gegebenenfalls gaststättenrechtliche Aspekte sowie die Verantwortung für Sicherheit, Nutzung und Abrechnung. Auch hier gilt: Unwissen schützt nicht vor Verantwortung.
Der Vorstand muss daher in der Lage sein, unterschiedliche Rechtsmaterien zumindest in ihren Grundzügen zu erfassen und zu erkennen, wann fachlicher Rat einzuholen ist. Verantwortung heißt nicht, alles selbst zu wissen – sondern zu wissen, wann man etwas wissen muss.
Warum diese Artikelreihe notwendig ist
Diese Artikelreihe will nicht belehren und nicht abschrecken. Sie will erklären. Sie soll den Mitgliedern vermitteln, warum Vorstandsarbeit anspruchsvoll ist, warum Entscheidungen nicht immer schnell oder einfach getroffen werden können und warum Qualifikation im Ehrenamt kein Zeichen von Überheblichkeit, sondern von Verantwortungsbewusstsein ist.
In den folgenden Ausgaben der Gartenzeitung werden die einzelnen Vorstandsämter nacheinander vorgestellt – bewusst nicht in hierarchischer Reihenfolge, sondern so, dass ihre jeweilige fachliche Bedeutung sichtbar wird. Den Auftakt bildet das Amt des Fachberaters, weil sich an ihm besonders deutlich zeigt, wie Gartenpraxis, Recht, Dokumentation, Verbandseinbindung und Verantwortung ineinandergreifen.
Dieses einleitende Kapitel bildet dafür die Grundlage. Wer es gelesen hat, versteht nicht nur die Ämter besser – sondern auch den Verein, dessen Verantwortung und dessen Grenzen.
HINWEIS: Fachliche Grundlage und Auslegung
Die Darstellung der Vorstandsarbeit beruht auf der Auslegung verbindlicher Rechtsnormen nach anerkannten juristischen Methoden und orientiert sich an dem Maßstab, den Gerichte, Behörden und Verbände bei der Prüfung von Vereinsentscheidungen anlegen.
Maßgebliche Grundlagen sind:
Vereinsrecht (§§ 21–79, § 26 BGB)Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Organstellung, Gesamtverantwortung und Haftung von Vorständen.
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)Herangezogen nach der herrschenden Kommentarliteratur (u. a. Mainczyk, Stang/Schulz) und der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zur kleingärtnerischen Nutzung, Duldung und Zwischenpacht.
Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG)Ausgelegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Selbstverwaltung eingetragener Vereine und zur Abgrenzung gegenüber Verbänden.
Denkmalschutzrecht Sachsen-AnhaltAnwendung nach Gesetzeswortlaut, Verwaltungspraxis der Denkmalbehörden und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Genehmigungs- und Unterlassungspflicht.
Datenschutz- und Medienrecht (DSGVO, BDSG, UrhG, KUG)Grundlage für Aussagen zu Datenbanken, Bilddokumentation, Bildbearbeitung und Öffentlichkeitsarbeit.
Steuerrecht und Gemeinnützigkeit (AO)Auslegung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und den Anwendungserlassen der Finanzverwaltung, insbesondere im Zusammenhang mit Vereinsheim und Veranstaltungen.
Die Inhalte folgen damit nicht einer vereinsinternen Bewertung, sondern dem rechtlichen Prüfungsmaßstab, der auch in Haftungs-, Aufsichts- oder Streitfällen angewendet wird.




