Vorstandsarbeit im Kleingärtnerverein. Teil 3.
- Redaktion Gartenzeitung

- 19. Jan.
- 4 Min. Lesezeit
Das Amt des Schatzmeisters – Vermögensverwaltung, Steuerverantwortung und finanzielle Absicherung des Vereins
Das Amt des Schatzmeisters ist eines der rechtlich sensibelsten Vorstandsämter in einem Kleingärtnerverein. Während andere Funktionen stärker sichtbar nach außen wirken, entfaltet sich die Tragweite der Tätigkeit des Schatzmeisters häufig im Hintergrund – dort jedoch mit erheblichen rechtlichen, finanziellen und persönlichen Konsequenzen. Wer dieses Amt übernimmt, verwaltet kein eigenes Geld, sondern das Vermögen der Gemeinschaft. Daraus ergibt sich eine besondere Verantwortung, die weit über das Führen einer Kasse hinausgeht.
Der Schatzmeister ist vollwertiges Mitglied des Vorstands und damit Organwalter des Vereins. Er handelt nicht als Buchhalter im technischen Sinn, sondern als treuhänderisch Verantwortlicher für die finanziellen Belange des Vereins. Seine Tätigkeit ist eingebettet in das Vereinsrecht, das Steuerrecht, die Vorgaben der Satzung, die Beschlusslage der Mitgliederversammlung sowie – mittelbar – in die Anforderungen des Verbandes und der Finanzverwaltung.
Vermögensverwaltung ist Treuhand – kein Ermessensspielraum
Das Vereinsvermögen gehört nicht dem Vorstand, nicht dem Schatzmeister und auch nicht einzelnen Mitgliedern, sondern dem Verein als juristischer Person. Der Schatzmeister verwaltet dieses Vermögen treuhänderisch. Das bedeutet: Jede Einnahme, jede Ausgabe und jede finanzielle Entscheidung muss sich auf eine rechtliche Grundlage stützen lassen – sei es ein Beschluss, eine Satzungsregelung oder eine gesetzliche Verpflichtung. Ermessensentscheidungen „aus dem Bauch heraus“ sind hier unzulässig. Gleiches gilt für Sonderbehandlungen einzelner Mitglieder. Beitragsforderungen, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und Kosten sind gleichmäßig, nachvollziehbar und dokumentiert zu behandeln. Wer hiervon abweicht, setzt den Verein rechtlichen Risiken aus und sich selbst dem Vorwurf der Pflichtverletzung.
Aufgabenfeld im laufenden Vereinsbetrieb
Im Alltag umfasst das Amt des Schatzmeisters weit mehr als das Kassieren von Beiträgen. Zu seinen zentralen Aufgaben gehören die Planung und Überwachung des Haushalts, die Verbuchung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, die Verwaltung von Rücklagen sowie die Kontrolle offener Forderungen. Hinzu kommt die Abrechnung von Gemeinschaftsarbeit, Umlagen und Sonderkosten, die in einem Kleingärtnerverein regelmäßig anfallen.
Besondere Bedeutung kommt der Rechenschaftspflicht zu. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung jederzeit Auskunft über die finanzielle Lage des Vereins geben zu können. Diese Auskunft muss nicht nur inhaltlich richtig, sondern auch prüfbar sein. Eine ordentliche Buchführung ist daher keine Frage des persönlichen Stils, sondern rechtliche Pflicht.
EDV, Buchhaltung und Nachvollziehbarkeit
Moderne Vereinsfinanzen sind ohne EDV nicht beherrschbar. Der Schatzmeister muss sicher mit Tabellenkalkulationen, Buchhaltungsübersichten und digitalen Ablagesystemen umgehen können. Belege müssen vollständig, geordnet und dauerhaft aufbewahrt werden. Jede Buchung muss einem Zweck zugeordnet sein und sich anhand von Unterlagen nachvollziehen lassen.
Fehlende Belege, unsaubere Buchungen oder private Nebenaufzeichnungen sind keine Bagatellen. Sie gefährden die Nachvollziehbarkeit der Finanzen und können im Prüfungsfall zu erheblichen Problemen führen – etwa bei der Kassenprüfung, bei Rückfragen des Verbandes oder im Rahmen steuerlicher Prüfungen.
Steuerrecht und Gemeinnützigkeit
Ein besonders anspruchsvoller Bereich der Schatzmeistertätigkeit ist das Steuerrecht. Kleingärtnervereine sind in der Regel als gemeinnützig anerkannt. Diese Gemeinnützigkeit ist jedoch kein Dauerzustand, sondern an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Schatzmeister trägt hier eine Schlüsselverantwortung.
Er muss unterscheiden können zwischen ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Einnahmen aus Veranstaltungen, dem Vereinsheim oder sonstigen Tätigkeiten müssen korrekt eingeordnet werden. Fehler in diesem Bereich können zur Gefährdung der Gemeinnützigkeit führen – mit weitreichenden finanziellen Folgen für den Verein.
Der Schatzmeister muss nicht jedes Detail des Steuerrechts beherrschen, aber er muss erkennen können, wann steuerliche Relevanz besteht und wann fachlicher Rat einzuholen ist. Unterlassenes Nachfragen kann hier ebenso pflichtwidrig sein wie falsches Handeln.
Vereinsheim – besonderer Rechts- und Haftungsbereich
In Vereinen mit Vereinsheim erweitert sich das Aufgabenfeld des Schatzmeisters erheblich. Das Vereinsheim ist nicht nur ein Ort der Begegnung, sondern auch ein steuerlich und haftungsrechtlich sensibler Bereich. Einnahmen, Ausgaben, Veranstaltungen, Nutzungsüberlassungen und Abrechnungen müssen sauber getrennt und korrekt erfasst werden.
Der Schatzmeister muss sicherstellen, dass Einnahmen ordnungsgemäß verbucht werden und dass die Nutzung des Vereinsheims im Einklang mit Satzung, Beschlüssen und steuerlichen Vorgaben steht. Fehler in diesem Bereich betreffen nicht nur Zahlen, sondern können Haftungsfragen auslösen – etwa bei Unfällen, Schäden oder steuerlichen Beanstandungen.
Verhältnis zu Vorstand, Verband und Verwaltungsvollmacht
Der Schatzmeister handelt nicht isoliert, sondern im Rahmen der kollegialen Vorstandsarbeit. Finanzielle Entscheidungen werden nicht allein getroffen, sondern auf Grundlage von Beschlüssen. Der Schatzmeister bereitet diese Entscheidungen fachlich vor, weist auf finanzielle Auswirkungen hin und setzt Beschlüsse ordnungsgemäß um.
Im Verhältnis zum Verband gilt auch hier die Vereinsautonomie. Der Schatzmeister ist kein Erfüllungsgehilfe des Verbandes, sondern Finanzverantwortlicher des Vereins. Gleichzeitig sind verbandliche Vorgaben zu beachten, soweit sie rechtlich oder vertraglich bindend sind, etwa bei Umlagen, Abführungen oder Fördermitteln.
Haftung und persönliche Anforderungen
Das Amt des Schatzmeisters ist mit einer erhöhten persönlichen Haftungsnähe verbunden. Pflichtwidrige Fehlbuchungen, unsaubere Kassenführung oder das Unterlassen notwendiger Maßnahmen können haftungsrelevant werden. Wer dieses Amt übernimmt, muss daher über ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Verantwortungsbewusstsein verfügen.
Fachlich erforderlich sind insbesondere:
sichere EDV-Kenntnisse,
Grundkenntnisse im Vereins- und Steuerrecht,
Verständnis für kaufmännische Zusammenhänge,
die Fähigkeit, auch unbequeme Forderungen konsequent durchzusetzen.
Sympathien oder persönliche Rücksichtnahmen dürfen die sachliche Wahrnehmung des Amtes nicht beeinflussen. Der Schatzmeister schützt nicht einzelne Mitglieder, sondern die finanzielle Stabilität des Vereins.
Schlussbetrachtung
Das Amt des Schatzmeisters ist kein technisches Nebenamt, sondern eine tragende Säule der Vereinsführung. Es verbindet Zahlenarbeit mit Recht, Verantwortung und langfristiger Sicherung des Vereins. Ohne eine fachlich und rechtlich saubere Finanzverwaltung ist nachhaltige Vereinsarbeit nicht möglich.
Mit diesem Amt wird besonders deutlich, dass Vorstandsarbeit im Kleingärtnerverein nicht auf Engagement allein beruht, sondern auf Kompetenz, Sorgfalt und Haftungsbewusstsein.
Derzeitiger Amtsinhaber
Das Amt des Schatzmeisters wird derzeit von Timo Helms ausgeübt. Er ist verantwortlich für die treuhänderische Verwaltung der Vereinsfinanzen, die ordnungsgemäße Buchführung, die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben sowie für finanzielle Fragestellungen im Zusammenhang mit Beiträgen, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und dem Vereinsheim. Die Tätigkeit erfolgt auf Grundlage der Beschlusslage von Vorstand und Mitgliederversammlung sowie der geltenden rechtlichen Vorgaben.
Kontakt:timo.helms@hgg1.de
Quellen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 21–79, § 26
Abgabenordnung (AO) – Gemeinnützigkeit
Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht für Vereine
einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
anerkannte Fachliteratur zum Vereins- und Steuerrecht



