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Vorstandsarbeit im Kleingärtnerverein. Teil 6.

  • Autorenbild: Redaktion Gartenzeitung
    Redaktion Gartenzeitung
  • vor 3 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit

Das Amt des Beisitzers – Verantwortung ohne Titelmacht, aber mit voller Organpflicht

Das Amt des Beisitzers wird oft missverstanden. In vielen Köpfen ist es das Amt „ohne Zuständigkeit“, eine Art Mitläuferposition oder Reservebank des Vorstands. Diese Vorstellung ist nicht nur falsch, sie ist gefährlich. Denn sie verschleiert, dass der Beisitzer vollwertiges Mitglied des Vorstands ist – mit allen Rechten, aber auch mit voller Verantwortung.

Der Beisitzer ist kein Helfer des Vorstands, sondern Teil des Vorstands. Er trägt Organverantwortung, haftet für pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen und ist in die kollektive Entscheidungsfindung eingebunden. Dass ihm kein spezielles Ressort zugewiesen ist, bedeutet nicht Verantwortungslosigkeit, sondern im Gegenteil: besondere Breite der Verantwortung.

Rechtliche Stellung: kein Ressort, aber Organ

Rechtlich ist der Beisitzer Vorstandsmitglied im Sinne des Vereinsrechts. Er nimmt an Vorstandssitzungen teil, wirkt an Beschlüssen mit und ist an diese Beschlüsse gebunden. Seine Stimme zählt gleichwertig mit der jedes anderen Vorstandsmitglieds.

Entscheidend ist:Der Beisitzer kann sich nicht darauf zurückziehen, für ein Thema „nicht zuständig“ zu sein. Als Organmitglied trägt er Mitverantwortung für das Gesamtgeschehen. Er haftet nicht für jede einzelne Entscheidung, wohl aber dann, wenn er offensichtliche Pflichtverletzungen erkennt und untätig bleibt.

Funktion im Vorstand: Korrektiv, Mitdenker, Bindeglied

Gerade weil der Beisitzer kein festes Ressort hat, kommt ihm im Vorstand eine besondere Rolle zu. Er ist häufig das Korrektiv, das den Blick von außen einbringt, Fragen stellt, Widersprüche erkennt und vorschnelle Entscheidungen hinterfragt. Gute Beisitzerarbeit zeigt sich nicht im Durchsetzen eigener Ideen, sondern im Mitdenken und Mitverantworten.

In der Praxis bedeutet das:

  • kritisches Hinterfragen von Vorschlägen,

  • Einbringen von Perspektiven aus der Mitgliedschaft,

  • Vermittlung bei Konflikten,

  • Unterstützung bei organisatorischen Aufgaben,

  • Mitwirkung bei Projekten, Aktionen oder Veranstaltungen.

Der Beisitzer ist damit oft das Bindeglied zwischen Vorstand und Mitgliedern.

Keine Macht, aber Verantwortung – und genau darin liegt der Kern

Der Beisitzer verfügt über keine Alleinentscheidungsbefugnis und keine besondere Außenvertretung. Gerade deshalb ist sein Amt ein Prüfstein für den Teamgedanken im Vorstand. Wer nur gestalten will, wenn er allein entscheiden kann, ist für dieses Amt ungeeignet. Wer jedoch bereit ist, Verantwortung im Kollektiv zu tragen, findet hier ein anspruchsvolles Aufgabenfeld.

Der Beisitzer trägt Verantwortung, ohne sich hinter einem Titel verstecken zu können. Er kann sich nicht auf ein Ressort berufen, wenn etwas schiefläuft, und er kann keine Entscheidungen allein treffen, um sich zu profilieren. Verantwortung zeigt sich hier leise, aber konsequent.

Mitwirkung an Umsetzung, Kontrolle und Alltag

In der Praxis sind Beisitzer häufig dort tätig, wo Vorstandsarbeit konkret wird: bei der Vorbereitung von Veranstaltungen, bei Kontrollen, bei Gesprächen mit Mitgliedern oder bei der Umsetzung von Beschlüssen. Sie übernehmen Aufgaben, die nicht dauerhaft einem Ressort zugeordnet sind, aber dennoch erledigt werden müssen.

Gerade in Phasen erhöhter Belastung – etwa bei Leerstand, Infrastrukturmaßnahmen oder personellen Engpässen – sind Beisitzer unverzichtbar. Sie stabilisieren die Vorstandsarbeit und verhindern, dass einzelne Ämter überlastet werden.

EDV, Dokumentation und Informationsfluss

Auch der Beisitzer arbeitet nicht informell. Er ist in den Informationsfluss des Vorstands eingebunden und muss mit digitalen Unterlagen, Protokollen und Kommunikationswegen sicher umgehen können. Aussagen, Absprachen und Aufgaben müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

„Ich habe das nur mal eben gemacht“ ist keine zulässige Arbeitsweise. Auch der Beisitzer handelt für den Verein und muss seine Tätigkeit belegbar machen können.

Haftung und persönliche Anforderungen

Der Beisitzer haftet nicht für jede Entscheidung des Vorstands, aber für pflichtwidriges Wegsehen. Erkennt er offensichtliche Rechtsverstöße, schwere organisatorische Mängel oder grobe Pflichtverletzungen und schweigt, kann dies haftungsrelevant sein.

Persönlich erfordert dieses Amt:

  • Verantwortungsbewusstsein,

  • Teamfähigkeit ohne Dominanz,

  • Bereitschaft zur sachlichen Kritik,

  • Verlässlichkeit und Loyalität gegenüber Beschlüssen.

Der Beisitzer schützt den Verein nicht durch Macht, sondern durch Aufmerksamkeit und Mitverantwortung.

Schlussbetrachtung

Das Amt des Beisitzers ist kein „kleines Amt“. Es ist ein Amt für Menschen, die Verantwortung übernehmen wollen, ohne sich in den Vordergrund zu stellen. Gerade darin liegt seine Bedeutung für eine funktionierende, stabile und rechtssichere Vereinsführung.

Der Beisitzer ist Teil des Orchesters – ohne Soloinstrument, aber unverzichtbar für den Gesamtklang.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 21–29 (Vereinsorgane, Organverantwortung)

  • Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesamtverantwortung von Vorstandsmitgliedern

  • Vereinsrechtliche Kommentarliteratur (Palandt, MüKo-BGB)

  • Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (Vereinsautonomie)


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